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   OLG Düsseldorf, 11.12.2001 - 21 U 30/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4516
OLG Düsseldorf, 11.12.2001 - 21 U 30/01 (https://dejure.org/2001,4516)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.12.2001 - 21 U 30/01 (https://dejure.org/2001,4516)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Dezember 2001 - 21 U 30/01 (https://dejure.org/2001,4516)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Beauftragung eines Architekten; Vergütung einzelner Leistungsphasen; Umbauzuschlag; Eigeninteresse des Auftraggebers an der Realisierung des Umbaus; Vorzeitige Erbringung einer Leistungsphase; Erforderliche Leistungen für eine ordnungsgemäße Bauvoranfrage

  • Judicialis

    ZPO § 543 Abs. 1; ; ZPO § 92 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713; ; ZPO § 546; ; HOAI § 15; ; HOAI § 24; ; HOAI § 23; ; HOAI § 5 Abs. 5; ; BGB § 632 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Vergütung der verschiedenen Leistungsphasen des § 15 HOAI

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Vertragsrecht - Bei Risiko-Investoren eigenes Risiko optimal managen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ausführungsplanung schon vor Baugenehmigung: Honoraranspruch? (IBR 2002, 146)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2002, 658
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 17.12.1996 - 10 U 130/96

    Offenbarungspflicht d. Nicht-Architekten bei Planungsvertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.12.2001 - 21 U 30/01
    Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Architekt, der mit der Stellung einer Bauvoranfrage beauftragt wurde, zugleich die erforderlichen Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 zu erbringen hat, weil nur so eine ordnungsgemäße Bauvoranfrage gestellt werden kann (vgl. OLG Stuttgart, BauR 1997, 681, 683 f.; Werner/Pastor, der Bauprozess, 9. Aufl., Rdnr. 898).
  • OLG Düsseldorf, 22.03.1994 - 21 U 172/93

    Architekten - Architektenhonorar vor Baugenehmigung und bei Planungsvarianten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.12.2001 - 21 U 30/01
    "Prescht" der Architekt insoweit mit seinen Leistungen vor, besteht grundsätzlich ein Honoraranspruch nicht, wenn es zur Ausführung des geplanten Vorhabens nicht kommt (OLG Düsseldorf, BauR 1994, 534).
  • OLG Düsseldorf, 10.11.1995 - 22 U 82/95

    Architekten und Ingenieure-Anrechenbare Kosten bei Bauvoranfrage d. Architekten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.12.2001 - 21 U 30/01
    Dass hier ausnahmsweise auch Leistungen der Leistungsphase 3 erforderlich waren, um einen positiven Bauvorbescheid zu erlangen (so offenbar in dem vom 22. Senat entschiedenen Fall: OLG Düsseldorf BauR 1996, 292), insbesondere die Behörde den Kläger entsprechend aufgefordert hätte, eine Entwurfsplanung ganz oder teilweise vorzulegen, ist nicht dargelegt.
  • OLG München, 06.06.2006 - 13 U 1630/06

    Welches Honorar für Bauvoranfrage?

    Vielmehr wird häufig die Übertragung einer Bauvoranfrage gleichzeitig auch die Übertragung (zumindest) der Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 HOAI bedeuten, weil ohne die entsprechenden Grundleistungen in aller Regel eine Bauvoranfrage nicht gestellt werden kann ( OLG Düsseldorf BauR 2002, 658, 659; OLG Hamm , Urteil vom 04.01.2001 - 21 U 159/99, zitiert nach juris, da nur die Leitsätze veröffentlicht sind; ebenso Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 898).
  • KG, 22.03.2004 - 24 U 57/01

    Architektenhonorar: Übliche Vergütung bei Überschreitung der Honorartafelwerte

    bb) Die Beauftragung mit der Erstellung einer Bauvoranfrage umfasst regelmäßig die Beauftragung mit den Grundleistungen der Leistungsphase 1 und 2 des § 15 HOAI (OLG Düsseldorf BauR 2002, 658).
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